Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie
Ab dem 01.01.2026 gilt in Deutschland für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen. Getränke bleiben weiterhin mit dem Regelsatz von 19 % besteuert.
Verena Pfefferle
Bereits in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 galt dieser ermäßigte Steuersatz als temporäre Krisenmaßnahme. Seit dem 1.1.2026 ist der Steuersatz nun dauerhaft ermäßigt auf 7%.
Was ist zu beachten?
Der ermäßigte Steuersatz gilt ausschließlich für Speisen. Die Abgabe von Getränken bleibt weiterhin vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen und unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz.
Abgrenzungsprobleme entfallen. Die bislang notwendige Unterscheidung zwischen vor Ort verzehrten und mitgenommenen Speisen entfällt, da beide Varianten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Buffet- und Pauschalangebote: Bei Angeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke umfassen (z. B. Buffets oder All-Inclusive-Angebote), ist der auf die Getränke entfallende Anteil weiterhin mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Für die vereinfachte Aufteilung des Umsatzsteuersatzes bei Pauschalangeboten, wird nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % (statt bisher 20%) des Pauschalpreises angesetzt wird. Die 70 % des Pauschalpreises entfallen dann auf die Speisen und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.
Durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 wurden auch die Regelungen für sogenannte „Business Packages“ (Sammelposten für Nebenleistungen bei Hotelübernachtungen) an die neue Rechtslage ab dem 01.01.2026 angepasst.
Bei Pauschalangeboten in denen untergeordnete Nebenleistungen, z.B. WLAN, Reinigungsservice, Parken, Sauna oder Ähnliches enthalten sind, kann der Entgeltanteil zusammengefasst mit 15 % (statt bisher 20%) des Pauschalpreises angesetzt werden.
Eine individuelle Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen ist weiterhin zulässig, aber nicht zwingend erforderlich, wenn die pauschalen Werte angewendet werden.
Darüber hinaus beanstandet es die Finanzverwaltung für die Restaurationsumsätze in der Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn in der gesamten Nacht noch einheitlich nach den alten Regelungen (mit 19%) abgerechnet wird. Diese Vereinfachung wird jedoch in der Regel nicht von Vorteil sein. Bei Veranstaltungen, die erst nach Mitternacht endeten, wurde die Leistung, zumindest bei Veranstaltungen mit Pauschalangeboten, erst in 2026 ausgeführt, sodass die Einnahme dann auch im Verhältnis 70:30 aufgeteilt werden sollte.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne jederzeit mit Ihrer/Ihrem Ansprechpartner/-in in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne bei der praktischen Umsetzung.